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Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Novartum GmbH & Co. Holding KG (im folgenden “NOVARTUM”) und dem Kunden, soweit diese die Überlassung von Software, die Erstellung von Software, die Beratung, Schulungen oder mit diesen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen betreffen. Die nachfolgenden genannten besonderen Bedingungen (Abschnitte II bis III dieser AGB) gelten zusätzlich und, falls und soweit Widersprüche auftreten, vorrangig zu den Allgemeinen Bedingungen (Abschnitt I dieser AGB) für die dort genannten Produkte.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 NOVARTUM hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.

1.4 NOVARTUM behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Kostenänderungen bei Materialien oder aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Diese wird NOVARTUM dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

1.5 Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil NOVARTUM mit diesem Produkt von seinen Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann NOVARTUM vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird NOVARTUM den Kunden unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen wird NOVARTUM dem Kunden erstatten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Kunden und NOVARTUM oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch NOVARTUM zustande.

2.2 Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung binnen 8 Tagen die Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch NOVARTUM erfolgt und dazu eine entsprechende Rechnung an den Kunden versandt wird.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3.1 Für gemäß diesen Bedingungen erbrachte Lieferungen und Leistungen wird NOVARTUM die im Angebot festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer.

3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Sofern sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOVARTUM anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von NOVARTUM angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der NOVARTUM setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.2 Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden der NOVARTUM entstehen, berechtigen NOVARTUM die Lieferfrist, um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 60 Tage überschritten werden, ist NOVARTUM berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

4.3 Gerät NOVARTUM mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 5 % dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der NOVARTUM beruht.

5. Sachmängel

5.1 Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der NOVARTUM von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 (Haftung) ergänzend.

5.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben.

5.3 Gelingt es NOVARTUM auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Kaufsache (wie Software) vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen.

5.4 Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungs-beginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6. Rechtsmängel

6.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet NOVARTUM nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. NOVARTUM haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des NOVARTUM von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.

6.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der NOVARTUM seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich NOVARTUM. NOVARTUM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er NOVARTUM angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

6.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann NOVARTUM auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn NOVARTUM keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

6.4 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6.5 Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 ergänzend.

7. Haftung

7.1 NOVARTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit NOVARTUM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.2 NOVARTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NOVARTUM schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Bei Verlust von Daten haftet NOVARTUM nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der NOVARTUM tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

7.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von NOVARTUM.

8. Höhere Gewalt

8.1 NOVARTUM hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.

8.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. NOVARTUM wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 NOVARTUM behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die NOVARTUM gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der NOVARTUM zustehenden Saldoforderung.

9.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von NOVARTUM gefährdende Verfügungen zu treffen.

10. Vertrauliche Informationen und Datenschutz

Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten (“Daten”) werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. NOVARTUM verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen.
Wenn im Zuge individueller Angebotserstellung von Softwareanbietern die Anschrift des Endusers gefordert wird, dann übergibt NOVARTUM die geforderten Daten in dem Umfang, wie der Kunde die Daten bei seiner Anfrage an NOVARTUM benannt hat. Diese Daten können dann auch auf Servern außerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Datenschutz-richtlinie liegen.

11. Allgemeines

11.1 Der Kunde wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

11.2 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist der unabhängige Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.

11.3 Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

11.4 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der NOVARTUM Gerichtsstand. NOVARTUM ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der NOVARTUM Erfüllungsort.

Besondere Bedingungen für die Lieferung von Software (Software und Lizenzen)

12. Lieferungen

Wird Software auf Datenträgern an den Kunden geliefert, geht – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die Gefahr auf den Kunden über, sobald NOVARTUM den Datenträger an den von NOVARTUM bestimmten Frachtführer / Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Unternehmen ausgeliefert hat.

13. Nutzungsrechte

13.1 Ist Liefergegenstand Standardsoftware von Dritten (Hersteller), so gelten stets die Nutzungsbedingungen dieser Dritten. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. NOVARTUM ist nur Vermittler von Nutzungsrechten und kann und wird in keinem Fall ohne explizite Zustimmung des dritten Herstellers Änderungen an den Nutzungsbedingungen zusagen. Dem Besteller werden die gültigen Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.

13.2 Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.

13.3 Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registrier-nummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Besondere Bedingungen für Dienstleistungen

14. Vertragsgegenstand und Durchführung der Dienstleistungen

14.1 NOVARTUM erbringt die Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage des Vertrags und dieser Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

14.2 NOVARTUM ist berechtigt, die beauftragte Leistung ganz oder in Teilen durch einen dafür qualifizierten Subunternehmer zu erbringen.

14.3 NOVARTUM erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde, sofern nicht in einem Werkvertrag das von NOVARTUM zu verantwortendem Arbeitsergebnis vereinbart wurde.

14.4 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

14.5 “Arbeitstag” ist ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 9 Uhr und 17 Uhr von Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage in Bayern/Deutschland.

14.6 Alle NOVARTUM-Service-Leistungen, für die ein fester oder begrenzter Zeitraum vereinbart wurde, sind von NOVARTUM über den in der betreffenden Bestellung genannten Zeitraum an Arbeitstagen zu erbringen. Alle fortlaufenden NOVARTUM-Service-Leistungen, für die eine unbestimmte Dauer vereinbart wurde, sind von NOVARTUM an Arbeitstagen auszuführen, bis sie gemäß der entsprechenden Bestellung gekündigt werden. Die Erbringung von NOVARTUM-Service-Leistungen außerhalb von Arbeitstagen bedarf der vorherigen Zustimmung von NOVARTUM. Für solche Zeiten ist eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu erbringen.

14.7 Leistungen, die NOVARTUM auf Wunsch des Kunden über die im Vertrag vereinbarten Leistungen hinaus ausführt, werden gesondert zu den jeweils geltenden Sätzen gemäß geltender Preisliste von NOVARTUM abgerechnet.

15. Mitwirkungspflichten des Kunden

15.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ein von ihm benannter Ansprechpartner NOVARTUM die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von NOVARTUM geschuldet. Der Kunde wird NOVARTUM im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze, Kommunikationsmittel) unentgeltlich gewähren.

15.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch NOVARTUM, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat NOVARTUM den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.

15.3 NOVARTUM setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Daten-sicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, es sei denn, NOVARTUM hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet.

16. Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen

16.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die NOVARTUM im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt NOVARTUM dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

16.2 NOVARTUM kann das Nutzungsrecht an den Dienstleistungsergebnissen widerrufen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatz-beschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. NOVARTUM wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann NOVARTUM den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat NOVARTUM die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

17. Vertragslaufzeit

17.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

17.2 Eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.

18. Vergütung

18.1 NOVARTUM kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen (Preisliste).

18.2 Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 5 % erhöhen. NOVARTUM wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.

18.3 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

18.4 Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen sind vom Kunden zu erstatten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

19. Schulungen, Trainings, Workshops

19.1 Für die Buchung bzw. Bestellung von Schulungen, Trainings, Workshops oder anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen von NOVARTUM entsteht die Teilnahmeberechtigung für den angemeldeten Teilnehmer des Kunden erst nach Bestätigung durch NOVARTUM.

19.2 NOVARTUM behält sich vor, jegliche Veranstaltung auch nach Bestätigung des Teilnehmers kurzfristig abzusagen, wenn organisatorische oder wirtschaftliche Gründe eine Durchführung für NOVARTUM nicht ermöglichen.

19.3 Angemeldete Teilnehmer können Ihre Anmeldung kostenfrei bis 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich bei NOVARTUM stornieren. Bis 7 Tage vor der Veranstaltung ist eine Stornierung gegen 50% der Teilnahmegebühr möglich. Eine Stornierung zu späterem Zeitpunkt ist nicht möglich. Von einer anfallenden Stornogebühr können 50% als Gutschrift auf die Teilnahmegebühr einer neu gebuchten, späteren Veranstaltung von NOVARTUM angerechnet werden.

Fürth, 22. Juni 2021

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novartum GmbH & Co. Holding KG zum Software-Lizenzmanagement finden Sie hier: Novartum AGB SwLiMa